Artikel 13
Artikel 13. Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, die in dem Gebiete des andern Teiles wohnhaft sind, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet, so ist ein Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Wege zu übermitteln, und es wird ihm nach den Gesetzen des Staates Folge gegeben werden, wo die Vernehmung der Zeugen oder die Untersuchungshandlung stattfinden soll.
In dringenden Fällen sind jeoch die Gerichtsbehörden der beiden Staaten berechtigt, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Rechtshilfeersuchen unmittelbar, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, an die zuständige Behörde des andern Staates zu richten. Diese Ersuchen sowie die Erledigungsakten sind stets auf diplomatischem Wege zurückzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023993
alte Dokumentnummer
N2193218105R
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