Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
- a) die Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums;
- b) die Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums;
- c) die Mitarbeiter des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- d) die amtlichen Besucher; und
- e) die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen für die Dauer dieser Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen.
2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Schlagworte
Quarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20008559
Dokumentnummer
NOR40155451
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