Artikel 139a B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

Artikel 139a

Art. 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet, von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einem Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.