Artikel 136
Artikel 136. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes enthält ein besonderes Bundesgesetz.
Artikel 136
Artikel 136. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes enthält ein besonderes Bundesgesetz.