Artikel 135 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 135

Artikel 135.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten; die Fälle, in denen Beschlüsse der Vollversammlung oder von Fachgruppen der Vollversammlung einzuholen sind, bestimmt das im Artikel 136 bezeichnete Bundesgesetz.

(2) Jedem Senat, der über eine Beschwerde in Angelegenheiten der Landesverwaltung oder über eine Klage gegen ein Land, einen Bezirk oder eine Gemeinde zu erkennen hat, soll in der Regel ein Mitglied angehören, das in dem betreffenden Land beruflich tätig war.