Artikel 12 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 12

Art. 12 Kündigung des Vertrages

Jeder Vertragsstaat kann unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen.

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