Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 12

Artikel 12. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40084762

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