KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt für die Dauer von einem Jahr gültig. Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn nicht einer der Vertragschließenden Staaten mit einer Frist von sechs Monaten aufkündigt.
Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt. Beide Texte sind authentisch.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest, am 31. Oktober 1964.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006492
alte Dokumentnummer
N1196512560P
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