Artikel 12
Die zuständigen philippinischen Träger haben die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- 1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich die im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- 2. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
- a) Die österreichischen Versicherungszeiten sind für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen und für die Steigerungsbeträge zu berücksichtigen.
- b) Die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltgutschrift hat ausschließlich auf Grund der im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu erfolgen.
- c) Die Pension ist unter Zugrundelegung der Pensionsformel nach dem philippinischen Gesetz über Soziale Sicherheit zu berechnen, wobei die sowohl im österreichischen als auch im philippinischen System der Sozialen Sicherheit erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
- 3. Der nach Artikel 10 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für jedes unterhaltsberechtigte Kind, jedoch höchstens für fünf.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099976
alte Dokumentnummer
N6198245108L
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