Artikel 12
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
- a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
- b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden wären;
- c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt der Träger dieses Vertragsstaates keine, der Träger des anderen Vertragsstaates die ohne Anwendung des Absatzes 1 litera c errechnete Pension. Dies gilt nicht, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ohne Anwendung des Artikels 11 Anspruch auf Pension besteht.
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