Artikel 12
(1) Zur Durchführung des Art. 7 teilt das Amt binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden eines Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung diese Tatsache sowie die Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds mit.
(2) Das Amt erteilt über die bei ihm Beschäftigten den österreichischen Versicherungsträgern über Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008948
alte Dokumentnummer
N1197714796P
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