Artikel 12
Artikel XII.Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie von vollstreckbaren Sicherstellungsverfügungen kann einstweilige Sicherstellung verlangt werden. Diese erfolgt durch die Exekution zur Sicherstellung; sie wird, ohne daß es der Bescheinigung einer Gefahr bedarf, für den angegebenen voraussichtlichen Betrag des Anspruches bis zu dem Zeitpunkte bewilligt, in dem der Anspruch im ersuchten Staate im Sinne dieses Vertrages vollstreckbar wird. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der exekutiven Sicherstellung durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen. Artikel XI findet entsprechende Anwendung.
(2) Dem ersuchten Staate steht es frei, die Anwendung der Bestimmungen des ersten Absatzes zu verweigern, wenn der Verpflichtete Angehöriger des ersuchten Staates ist und in diesem seinen ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, es sei denn, daß es sich um Abgabenansprüche handelt, die gegen den Verpflichteten in einem Zeitpunkte begründet waren, in dem er die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates noch nicht besaß.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041630
alte Dokumentnummer
N3193052512L
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