ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ARTIKEL 12

Finanzielle Bestimmungen

1. Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, der im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei erzielt wird, ins Ausland zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, zu erfolgen. Diese Überweisungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung auf der Grundlage von offiziellen Wechselkursen oder, wenn es keine offiziellen Wechselkurse gibt, von allgemein angewendeten Devisenmarktsätzen für laufende Zahlungen vorgenommen.

2. Wenn eine Vertragspartei den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen bezüglich der Überweisung der Einnahmen über die Ausgaben auferlegt, so hat die letztere das Recht, die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragspartei reziproken Beschränkungen zu unterwerfen.

3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei erzielten Erträge, Erlöse und Gewinne sind von jeder Steuer, die von der anderen Vertragspartei für Erträge, Erlöse und Gewinne festgelegt sind, befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)