Artikel 12 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitteilen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032754

alte Dokumentnummer

N2198215081A

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