Artikel 12
Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer
12.1 Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2 Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht.
12.3 Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, daß derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen.
12.4 Die Vertragsparteien anerkennen, daß Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozio-ökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschließlich Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und ‑ verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, daß von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, daß sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.
12.5 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Kennzeichnungssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen in allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.
12.6 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten.
12.7 Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen.
12.8 Es wird anerkannt, daß Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme besonderen Problemen einschließlich institutioneller und Infrastrukturproblemen gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit das Komitee ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht das Komitee die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Das Komitee zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht.
12.9 Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht.
12.10 Das Komitee überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.
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