Artikel 12 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 12

Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT zu veröffentlichen.

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