Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 12
Konsultationen
Insoweit die Mitgliedschaft einer der Vertragsparteien bei einer Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens berührt, werden beide Vertragsparteien die offenen Fragen im Wege von Konsultationen bereinigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10007921
Dokumentnummer
NOR12089605
alte Dokumentnummer
N5199762485J
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