Artikel 12
Interne Steuern
- 1. Die Vertragsstaaten werden von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand nehmen, die unmittelbar oder mittelbar, eine Diskriminierung zwischen den Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat und gleichartigen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festlegen.
- 2. Für Waren, die in das Gebiet eines Vertragsstaates ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar auferlegten Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078151
alte Dokumentnummer
N5199212625A
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