Artikel 12 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 12

Interne Steuern

  1. 1. Die Vertragsstaaten werden von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand nehmen, die unmittelbar oder mittelbar, eine Diskriminierung zwischen den Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat und gleichartigen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festlegen.
  2. 2. Für Waren, die in das Gebiet eines Vertragsstaates ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar auferlegten Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078151

alte Dokumentnummer

N5199212625A

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