Artikel 12
Artikel 12. Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamte sind, sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem oder ihrer Beamten Dienst stehenden Personen sind von den direkten Steuern im Empfangsstaate befreit. Die Befreiung tritt nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangsstaate keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten Vermögenschaften und Einkommen sowie auf die in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten, an der Quelle zu erhebenden Steuern und Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041508
alte Dokumentnummer
N3192538424J
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