Artikel 12 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 12

Artikel 12. Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamte sind, sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem oder ihrer Beamten Dienst stehenden Personen sind von den direkten Steuern im Empfangsstaate befreit. Die Befreiung tritt nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangsstaate keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten Vermögenschaften und Einkommen sowie auf die in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten, an der Quelle zu erhebenden Steuern und Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041508

alte Dokumentnummer

N3192538424J

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