Artikel 12 BFG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 12

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

(1) Artikel XII.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013

  1. 1.die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder2.der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.