Artikel 12 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 12

Artikel 12. Wenn eine dritte Regierung eine Person an einen der vertragschließenden Teile ausgeliefert, so gestattet der andere Teil die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet, sofern diese Person nicht dem Durchlieferungsstaate angehört, die Auslieferung wegen der in den Artikeln 1 und 2 angeführten strafbaren Handlungen stattfindet und nicht einer der in den Artikeln 3 und 11 erwähnten Fälle vorliegt.

Zur Erwirkung der Durchlieferung bedarf es nur eines auf diplomatischem Wege gestellten Begehrens, dem eine der im Artikel 5 erwähnten Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung anzuschließen ist. Die Durchlieferung findet unter Begleitung von Beamten des Staates statt, der sie bewilligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023992

alte Dokumentnummer

N2193218104R

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