Artikel 12 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 12

Artikel 12. Wenn eine Person gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens verhaftet worden ist, sind alle zur Zeit ihrer Verhaftung in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, die für die Feststellung der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung irgendwie von Wichtigkeit sein könnten oder deren Rückstellung von dem Privatbeteiligten verlangt werden könnte, zu beschlagnahmen und im Falle der Bewilligung der Auslieferung den Behörden des ersuchenden Staates zu übergeben.

Der ersuchte Staat kann in Ansehung dieser Gegenstände alle Vorbehalte machen, die er zum Schutz der Rechte Dritter für notwendig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007417

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