ARTIKEL 12 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 12

Inkrafttreten und Dauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten notifiziert haben.

2. Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren geschlossen und bleibt automatisch für weitere Zeiträume von fünf (5) Jahren in Kraft, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens zwölf (12) Monate vor dessen Außerkrafttreten ihren Entschluß, das Abkommen zu kündigen.

3. Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Datum.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089188

alte Dokumentnummer

N5199748957L

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