Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20004249
Dokumentnummer
NOR40068588
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