Artikel 12 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 12

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20004244

Dokumentnummer

NOR40068501

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