Artikel 11 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 11

Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen

Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.

Schlagworte

Flugzwischenfall

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278687

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