Artikel 11 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 11

(1) Auf Ersuchen wird es Personen ermöglicht, sich beschleunigt am Identifizierungsort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzufinden. Die entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

(2) Diese Personen dürfen im Staatsgebiet der Vertragspartei wegen einer vor dessen Betreten begangenen strafbaren Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, wenn sie, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich innerhalb der für die Heimreise angemessenen Frist wieder verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035352

alte Dokumentnummer

N2199011730J

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