Artikel 11 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 11

Art. 11 Dauer des Vertrages

Die Vertragsdauer wird auf drei Jahre festgesetzt. Vor Ablauf des Vertrages werden die Vertragsstaaten über dessen allfällige Verlängerung entscheiden.

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