Artikel 11
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf Pakistan Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.
2. Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Pakistan Legislature“ zu ihrer Durchführung zuständig ist.
3. Als „gewerbliche Betriebe“ gelten
- a) Fabriken im Sinne des Fabrikgesetzes (Factories Act),
- b) Bergwerke, auf die das Bergbaugesetz (Mines Act) Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272721
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
