Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Artikel 11

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf Pakistan Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.

2. Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Pakistan Legislature“ zu ihrer Durchführung zuständig ist.

3. Als „gewerbliche Betriebe“ gelten

  1. a) Fabriken im Sinne des Fabrikgesetzes (Factories Act),
  2. b) Bergwerke, auf die das Bergbaugesetz (Mines Act) Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272721

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