Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 11
Beziehen sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nicht auf das ganze Land, sondern nur auf bestimmte Gegenden, Städte oder Industriezentren, so sind diese Gegenden, Städte oder Industriezentren, soweit als möglich, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082080
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