Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 11

Beziehen sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nicht auf das ganze Land, sondern nur auf bestimmte Gegenden, Städte oder Industriezentren, so sind diese Gegenden, Städte oder Industriezentren, soweit als möglich, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082080

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