Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1937

Artikel 11

Artikel 11. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR40271747

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)