Artikel 11 Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 11

Datenklärungsstelle

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat befassen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149879

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