1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1996
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 11
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:
- a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
- b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften von Quebec.
- c) Ein Kalenderjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 1966 beginnt und in dem Beiträge nach den Rechtsvorschriften von Quebec entrichtet wurden, gilt als zwölf Beitragsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1996
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12112033
alte Dokumentnummer
N6199656567J
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