Artikel 11 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 11

Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278312

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