Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).
Artikel 11
Statistiken
Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
20002043
Dokumentnummer
NOR40032195
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