Artikel 11 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 11

b) Grenzüberschreitungsbewilligungen.

Artikel 11

Artikel 11. Grenzüberschreitungsbewilligungen berechtigen den Inhaber zur einmaligen Überschreitung der Grenze (Hin- und Rückweg) und können auf eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Tagen, vom Tage des Grenzübertrittes an gerechnet, ausgestellt werden. In besonders dringenden und berücksichtigungswürdigen Fällen kann die zuständige Behörde des anderen Staates die Bewilligung zu einem weiteren Aufenthalte von höchstens 3 Tagen erteilen.

Werden Grenzüberschreitungsbewilligungen innerhalb einer Frist von einem Monat, vom Tage des Ausstellung an gerechnet, nicht in Anspruch genommen, so verlieren sie ihre Gültigkeit.

Schlagworte

Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075467

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