Artikel 11
b) Grenzüberschreitungsbewilligungen.
Artikel 11. Grenzüberschreitungsbewilligungen berechtigen den Inhaber zur einmaligen Überschreitung der Grenze (Hin- und Rückweg) und können auf eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Tagen, vom Tage des Grenzübertrittes an gerechnet, ausgestellt werden. In besonders dringenden und berücksichtigungswürdigen Fällen kann die zuständige Behörde des anderen Staates die Bewilligung zu einem weiteren Aufenthalte von höchstens 3 Tagen erteilen.
Werden Grenzüberschreitungsbewilligungen innerhalb einer Frist von einem Monat, vom Tage des Ausstellung an gerechnet, nicht in Anspruch genommen, so verlieren sie ihre Gültigkeit.
Schlagworte
Hinweg
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075467
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