Artikel 11 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 11

Grenzüberschreitende Nacheile

(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die

  1. a) bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt wird,
  2. b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft, die wegen einer im anderen Staat auslieferungsfähigen Straftat verhängt worden ist, geflohen ist,

    sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Maßgabe des nationalen Rechts, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.

(2) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des nationalen Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.

(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:

  1. a) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeugs ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig.
  2. b) Die nach Absatz 2 ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörde vorläufig sichergestellt werden.
  3. c) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts an Ort und Stelle bereitzuhalten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
  4. d) Das Betreten von Wohnungen ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
  5. e) Artikel 10 Absatz 3 lit. a, b, c, g und h gilt entsprechend.

(5) Die Person, die nach Absatz 2 durch Organe der zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann nach Maßgabe des Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ist sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung. Nationale Regelungen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.

(6) In Fällen von übergeordneter Bedeutung oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichten.

(7) Entzieht sich eine Person im Rahmen der Fahndung wegen einer bestimmten auslieferungsfähigen Straftat einer Grenzkontrolle oder innerhalb einer Entfernung von 30 km von der Staatsgrenze einer polizeilichen Kontrolle, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

(8) Für die Sicherheitsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein ist die Nacheile auf dem Gebiet der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums Liechtenstein auch bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zulässig. Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein ist aus wichtigen Gründen befugt, für Dienstfahrten die Nationalstraße A 13 auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entlang der gemeinsamen Staatsgrenze zu benutzen. Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß.

Schlagworte

Untersuchungshaft, Arbeitsraum, Betriebsraum, Arbeitszeit,

Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019091

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