Artikel 11
Rückwirkung
1. Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden; es gilt jedoch folgendes:
- i) Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.
Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.
- ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest,
- a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und
- b) daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben,
so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.
2. Außer bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
3. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
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