Artikel 11 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Artikel 11

Rückwirkung

Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen sind nur auf Waren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt, in dem die nach Art. 8 lit. a oder Art. 10 lit. a getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden; ausgenommen sind folgende Fälle:

  1. i) Wird festgestellt, daß eine bedeutende Schädigung vorliegt (und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges), oder haben Dumpingeinfuhren nur deswegen keine bedeutende Schädigung verursacht, weil vorläufige Maßnahmen in Form von vorläufigen Zöllen dies verhinderten, so können Antidumpingzölle rückwirkend für die Zeit erhoben werden, in der vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.

    Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.

  1. ii) Ist die endgültige Verzollung der betreffenden Ware aus Gründen ausgesetzt worden, die vor der Einleitung des Antidumpingverfahrens entstanden sind, und mit der Frage des Dumpings nicht zusammenhängen, so kann der Antidumpingzoll rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 120 Tagen vor Antragstellung erhoben werden.
  2. iii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest,
  1. a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine bedeutende Schädigung verursachen würde und
  2. b) daß die bedeutende Schädigung durch fallweises Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, diese Einfuhren rückwirkend mit einem Antidumpingzoll zu belegen,

    so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

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