Artikel 11 Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Mit dem Datum seines Inkrafttretens tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. September 1976 außer Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Bukarest, am 15. Mai 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089618

alte Dokumentnummer

N5199762748J

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