ARTIKEL 11 Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089604

alte Dokumentnummer

N5199762484J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)