Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007192
Dokumentnummer
NOR12078086
alte Dokumentnummer
N5199147770L
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