Artikel 11 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 11

Eine Änderung dieses Abkommens ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten, wenn ihnen der Ständige Ausschuß in Form einer Entscheidung zugestimmt hat; sie treten nach ihrer Annahme durch alle EFTA-Staaten in Kraft.

Die Annahmeerklärungen werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080416

alte Dokumentnummer

N5199319711L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)