Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 11
Eine Änderung dieses Abkommens ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten, wenn ihnen der Ständige Ausschuß in Form einer Entscheidung zugestimmt hat; sie treten nach ihrer Annahme durch alle EFTA-Staaten in Kraft.
Die Annahmeerklärungen werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080416
alte Dokumentnummer
N5199319711L
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