Artikel 11 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

  1. 1. Die Vertragsstaaten erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu festigen, soweit es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt.
  2. 2. In Verfolg dieses Zieles wurde eine bilaterale Vereinbarung zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und der Türkei zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen.
  3. 3. Die Vertragsstaaten werden ihre Vorschriften in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz sowie Gesundheit in einer nichtdiskriminierenden Art und Weise anwenden und keine neuen Maßnahmen einführen, die unangemessen den Handel erschweren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078150

alte Dokumentnummer

N5199212624A

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