Artikel 11
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- 1. Die Vertragsstaaten erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu festigen, soweit es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt.
- 2. In Verfolg dieses Zieles wurde eine bilaterale Vereinbarung zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und der Türkei zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen.
- 3. Die Vertragsstaaten werden ihre Vorschriften in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz sowie Gesundheit in einer nichtdiskriminierenden Art und Weise anwenden und keine neuen Maßnahmen einführen, die unangemessen den Handel erschweren.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078150
alte Dokumentnummer
N5199212624A
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