Artikel 11
Artikel 11. Wenn die Auslieferung bewilligt worden ist, ist der ersuchende Staat verpflichtet, die Übernahme des Auszuliefernden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem Tage zu veranlassen, an dem er die Verständigung erhalten hat, daß die Auslieferung ohne Verzug durchgeführt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die betreffende Person in Freiheit gesetzt werden.
Die Auslieferung wird an dem Punkte der Grenze des ersuchten Staates stattfinden, den der ersuchende Staat bestimmen wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007416
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