Artikel 11 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 11

Artikel 11. Wenn die Auslieferung bewilligt worden ist, ist der ersuchende Staat verpflichtet, die Übernahme des Auszuliefernden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem Tage zu veranlassen, an dem er die Verständigung erhalten hat, daß die Auslieferung ohne Verzug durchgeführt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die betreffende Person in Freiheit gesetzt werden.

Die Auslieferung wird an dem Punkte der Grenze des ersuchten Staates stattfinden, den der ersuchende Staat bestimmen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007416

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