ARTIKEL 11 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089187

alte Dokumentnummer

N5199748956L

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