Artikel 11 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 11

11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20007984

Dokumentnummer

NOR40142300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)