Artikel 11
11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20007984
Dokumentnummer
NOR40142300
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