Artikel 11 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Zentrum in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155449

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