Artikel 10
Zur Klärung des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann Vertretern der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden nach zwischen ihnen hergestelltem Einvernehmen die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet werden; sie dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002942
Dokumentnummer
NOR12035350
alte Dokumentnummer
N2199011729J
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