Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 10

Zur Klärung des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann Vertretern der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden nach zwischen ihnen hergestelltem Einvernehmen die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet werden; sie dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035350

alte Dokumentnummer

N2199011729J

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