Artikel 10 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 10

(1) Jeder Streit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder ihres Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muss auf Wunsch einer der Streitparteien der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; die ersten beiden SchiedsrichterInnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

(3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt seine Verfahrensordnung fest.

4) Der Schiedsspruch erfolgt durch Mehrheitsentscheidung ohne Stimmenthaltung. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich und keiner Berufung zugänglich. Die Streitparteien haben dem Schiedsspruch unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle, dass dessen Bedeutung oder Reichweite strittig sind, hat das Schiedsgericht seinen Spruch auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055954

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